Moeller GmbH

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Wirksamkeit der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.1 Geltungsbereich / B2B-Beschränkung

Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Verträge, Vereinbarungen und Lieferungen der Möller Verbindungselemente GmbH („Verkäufer“) gegenüber ihren Kunden („Besteller“).
Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht.

1.2 Einbeziehung

Diese AGB gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, spätestens jedoch mit Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als vom Besteller anerkannt.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Schweigen auf fremde AGB gilt nicht als Zustimmung.

1.3 Gesetzliche Vorschriften

Soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

1.4 Abrufaufträge

Als Abrufaufträge können nur solche Bestellungen betrachtet werden, über deren Gesamtauftragsmenge bei Auftragserteilung oder spätestens innerhalb von 12 Wochen nach Auftragsdatum durch Lieferplan verfügt wird und deren Gesamtauftragsmenge innerhalb von 9 Monaten nach Auftragserteilung abgenommen wird (siehe Ziff. 9). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

1.5 Ausfallmuster

Falls dem Besteller Ausfallmuster zugesandt werden und Gutbefund vorliegt, sind diese für die Ausführung maßgebend und integraler Bestandteil des Vertrages.


2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet.


3. Preisgrundlage

3.1 Preise

Die Preise gelten in EURO (€) ab Lager, ausschließlich Verpackung, Versand und ggf. Versicherung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

3.2 Preisänderungen bei offenen Preisen

Aufträge, für die keine Festpreise vereinbart wurden, werden zu den am Liefertag gültigen Preisen berechnet.

3.3 Anpassungsklausel bei Kostensteigerungen

Ändern sich nach Vertragsschluss und bis zum Liefertag nachweislich wesentliche Kostenfaktoren (insbesondere Material-, Energie-, Transport- oder Lohnkosten), ist der Verkäufer berechtigt, die Preise in dem Umfang anzupassen, wie sich die Kostensteigerung auf den Preis der Ware auswirkt.
Der Verkäufer wird dem Besteller die Anpassung auf Verlangen nachvollziehbar darlegen.
Übersteigt die Preisanpassung 10 % des vereinbarten Preises, ist der Besteller berechtigt, binnen 7 Werktagen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht gelieferten Mengen zurückzutreten.

3.4 Nachbestellungen

Preise sind für Nachbestellungen nicht bindend.


4. Lieferfristen, Liefertermine

Lieferfristen und Termine sind – sofern nicht anders vereinbart – annähernde Bestimmungen der Lieferzeit. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle vereinbarten oder sonst erforderlichen Voraussetzungen vom Besteller erfüllt und alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis Ende der vereinbarten Lieferzeit die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft gemeldet ist.

Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser Zeitpunkt maßgebend. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Verkäufer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichviel ob beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eingetreten (z. B. Betriebsstörungen, Rohstoff-/Baustoffverzögerungen, Streik, Aussperrung). Der Verkäufer wird solche Hindernisse dem Besteller unverzüglich mitteilen.

Bei späteren Vertragsänderungen, die sich auf die Laufzeit auswirken, verlängert sich diese entsprechend, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird. Treten entsprechende Hindernisse beim Besteller ein, gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Annahmeverpflichtung; der Besteller kann sich hierauf nur berufen, wenn er den Verkäufer unverzüglich benachrichtigt.


5. Höhere Gewalt

Bei Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wird der Verkäufer für die Dauer und im Umfang der Störung von seiner Lieferverpflichtung frei. Schadens- oder sonstige Ansprüche des Bestellers hieraus sind ausgeschlossen.


6. Sistierung und Annullierung des Auftrags

Eine Sistierung oder Annullierung des Auftrages ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit dem Verkäufer zulässig.

Bei teilweiser oder völliger Sistierung oder Annullierung ist der Verkäufer berechtigt, den für die bereits gelieferte Menge gültigen Preis nachzuberechnen.
Von uns bereitgestellte Teile werden bei Sistierung oder Annullierung in jedem Falle in Rechnung gestellt.
Kosten für Ausfallmuster werden im Falle der Sistierung/Annullierung voll berechnet; bei Wiederaufleben des Auftrags werden diese gutgeschrieben.


7. Versand und Gefahrenübergang

Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers versendet, geht mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers/Werkes, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über – unabhängig davon, wer die Versendungskosten trägt.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Die Art der Versendung liegt im Ermessen des Verkäufers; besondere Wünsche des Bestellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.


8. Abnahme der Ware

Eine Abnahme erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Lieferlager bei Versandbereitschaft.

Persönliche Abnahmekosten trägt der Besteller; sachliche Abnahmekosten werden berechnet, sofern sie nicht im Preis enthalten sind.

Nach Abnahme sind Mängelrügen ausgeschlossen, soweit die Mängel bei der vereinbarten Abnahme erkennbar waren. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder zu lagern.
Die Ware gilt dann mit Absendung bzw. Einlagerung als vertragsgemäß geliefert.


9. Teillieferungen, Abrufaufträge

Teillieferungen sind zulässig; jede Teillieferung gilt als selbständige Lieferung.

Bei Abrufaufträgen hat der Besteller Abrufe rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen, ist der Verkäufer nach fruchtloser Nachfrist berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder vom noch nicht erfüllten Vertragsteil zurückzutreten und Ersatz des Ausfalls zu verlangen.


10. Gewichte, Stückzahlen, Maße

Bei Sonderanfertigungen nach Muster oder Zeichnung sind Mehr- oder Minderlieferungen im Rahmen von ±10 % zulässig. Maßgeblich sind die vom Verkäufer festgestellten Gewichte und Stückzahlen.

Maße und Gewichte in Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen etc. sind annähernd. Änderungen oder Verbesserungen bleiben vorbehalten.


11. Zahlungsbedingungen

11.1 Fälligkeit

Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto, sofern nichts anderes vereinbart ist.

11.2 Verzug

Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug.
Es gelten Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
Zusätzlich hat der Verkäufer bei Verzug des Bestellers Anspruch auf die gesetzliche Verzugspauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB).
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; die Pauschale wird hierauf angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

11.3 Mahnkosten

Für Mahnungen kann der Verkäufer angemessene Mahnkosten nach Aufwand verlangen, sofern der Besteller den Verzug zu vertreten hat. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

11.4 Wechsel / Sicherheiten / Vorauszahlung

Wechsel werden – sofern vereinbart – nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und nur unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskont- und Einzugsspesen trägt der Besteller ab Fälligkeit.

Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, Zahlungsschwierigkeiten entstehen oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit mindern.
Der Verkäufer ist dann berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

11.5 Aufrechnung / Zurückbehaltung

Der Besteller ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


12. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in laufende Rechnung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der endgültige Eingang des Gegenwerts beim Verkäufer.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig.
Die Forderungen aus Weiterveräußerung werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät.

Be- oder Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer als Hersteller; der Verkäufer erwirbt Eigentum an Zwischen- und Enderzeugnissen; der Besteller verwahrt diese unentgeltlich. Bei Verbindung/Vermischung entsteht Miteigentum im Verhältnis der Werte.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und Ansprüche gegen den Versicherer auf Verlangen abzutreten.

Betretungsrecht: Im Falle des Verzugs oder einer sonstigen erheblichen Pflichtverletzung ist der Verkäufer – nach vorheriger Ankündigung und nur während der üblichen Geschäftszeiten sowie im rechtlich zulässigen Umfang – berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und zu diesem Zweck nach Abstimmung Zugang zu den Lager- bzw. Geschäfts-räumen zu nehmen.


13. Gewährleistung / Mängelrechte

13.1 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB)

Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
Verdeckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen; der Besteller hat die Be-/Verarbeitung sofort einzustellen.
Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt.

13.2 Gewährleistungsfrist

Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab Ablieferung der Ware, soweit gesetzlich zulässig.
Hiervon unberührt bleiben Ansprüche bei Arglist sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

13.3 Nacherfüllung / Rechtsfolgen

Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Verkäufer nach eigener Wahl Nacherfüllung durch

  • Nachbesserung oder

  • Lieferung mangelfreier Ware; der Besteller hat auf Verlangen die mangelhafte Ware zurückzugeben, oder

  • angemessenen Preisnachlass.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Verkäufer diese, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurücktreten oder mindern.

13.4 Mitwirkungspflichten

Übersendet der Besteller auf Verlangen keine Proben, ermöglicht keine Besichtigung oder nimmt eigenmächtig Nachbesserung vor, entfallen Gewährleistungsansprüche.

13.5 Fremderzeugnisse / Verschleiß

Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Ansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten. Gesetzliche zwingende Haftungen (z. B. Produkthaftung) bleiben unberührt.
Natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung schließen Gewährleistung aus.


14. Haftung

14.1 Grundsatz

Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.

14.2 Haftungsausschlüsse / -begrenzungen

Der Verkäufer haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

  • nach dem Produkthaftungsgesetz,

  • sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Verkäufers der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist eine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist – außer in den Fällen der Ziff. 14.2 Satz 1–2 – ausgeschlossen.


15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Langenfeld.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist nach Wahl des Verkäufers Langenfeld oder das Landgericht Düsseldorf, hilfsweise auch der Geschäftssitz des Bestellers. Für Mahnverfahren gilt das Amtsgericht Düsseldorf als vereinbart.
Diese Gerichtsstandsregelung gilt nur im B2B-Verkehr.

15.2 Anwendbares Recht / UN-Kaufrecht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).